Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch einen Fall verhandelt, in dem sich ein Mieter gegen die Erhöhung seiner Abschlagszahlung gewehrt hat. Ursprünglich hatte er der Erhöhung zugestimmt, später aber widerrufen. Der Berliner berief sich auf ein besonderes Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen nach Paragraf 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit sind Verträge gemeint, die mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden – beispielsweise Briefen oder per Internet. Da Mieterhöhungen per Gesetz in Textform angekündigt werden müssen und – wie im verhandelten Fall – meist per Brief zugestellt werden, sind zumindest theoretisch einige Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages erfüllt.Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Mietern bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete dennoch kein Widerrufsrecht zusteht. Mit den Verbraucherschutzregelungen zu Fernabsatzverträgen sollen Verbraucher vor Gefahren von Fehlentscheidungen und einem Informationsdefizit gegenüber dem Unternehmen geschützt werden. Diesem Ziel trügen die Regelungen zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) „bereits uneingeschränkt Rechnung“, erklärt der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch einen Fall verhandelt, in dem sich ein Mieter gegen die Erhöhung seiner Abschlagszahlung gewehrt hat. Ursprünglich hatte er der Erhöhung zugestimmt, später aber widerrufen. Der Berliner berief sich auf ein besonderes Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen nach Paragraf 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit sind Verträge gemeint, die mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden – beispielsweise Briefen oder per Internet. Da Mieterhöhungen per Gesetz in Textform angekündigt werden müssen und – wie im verhandelten Fall – meist per Brief zugestellt werden, sind zumindest theoretisch einige Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages erfüllt.Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Mietern bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete dennoch kein Widerrufsrecht zusteht. Mit den Verbraucherschutzregelungen zu Fernabsatzverträgen sollen Verbraucher vor Gefahren von Fehlentscheidungen und einem Informationsdefizit gegenüber dem Unternehmen geschützt werden. Diesem Ziel trügen die Regelungen zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) „bereits uneingeschränkt Rechnung“, erklärt der BGH.